bis 100% (von Präventionskursen oder andern Präventionsmaßnahmen) nach § 3 Nr. 34 EStG.
§ 3 Nr. 34 EStG: Betriebliche Gesundheitsförderung
Steuerbefreiung für die betriebliche Gesundheitsförderung. Damit soll die Bereitschaft der Arbeitgeber erhöht werden, die betriebsinterne Gesundheitsförderung zu stärken. Es werden Maßnahmen steuerbefreit, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20a Abs. 1 i. V. mit § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V genügen.
Dies sind z. B. Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik (z.B. Integratives Rückentraining), Suchtprävention, Stressbewältigung/ Entspannung (z.B. Yoga, Qigong, Autogenes Training).
Nicht darunter fällt die Übernahme der Beiträge für einen Sportverein oder ein Fitnessstudio. Zudem müssen diese Leistungen vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (keine Umwandlung von Arbeitslohn). In diesem Fall kann ein Betrag von bis zu 500 EUR je Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei bleiben.
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